Beschluss vom Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) - 2a III 20/25
Tenor
Das Standesamt ... wird angewiesen, die Namensbestimmung des Betroffenen hinsichtlich des Namens „F.“ als wirksam entgegenzunehmen.
Gründe
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Auf die Zweifelsvorlage ist das Standesamt zur Vornahme der Amtshandlung zu verpflichten, § 49 Abs. 2 PStG.
I.
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Der Beteiligte zu 1. führt derzeit den Familiennamen „S.“, den seine Eltern zum Zeitpunkt seiner Geburt als Ehenamen geführt hatten. Seine Mutter führte in der Ehe den Ehenamen S. Ihr Geburtsname lautet „F.“. Die Eltern des Beteiligten zu 1. sind seit dem 19.01.2005 rechtskräftig geschieden. Die Mutter nahm nach der Scheidung Ihren Geburtsnamen nicht wieder an.
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Am 06.06.2012 heiratete die Mutter des Beteiligten zu 1. erneut und nahm durch die Eheschließung den Namen „G.-F.“ an. Ihr Geburtsname F. wurde hier lediglich als Begleitname an den Ehenamen angefügt. Sie ist inzwischen verwitwet, hat jedoch keine Wiederannahme ihres Geburtsnamens veranlasst und führt weiterhin den Namen G.-F.
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Der Beteiligte zu 1. begehrt die Entgegenname der Bestimmung des Namens „F.“ zu seinem Geburtsnamen durch das Standesamt. Seine Mutter, Frau G.-F., hat diesem Antrag mit öffentlich beglaubigter Erklärung vom 11.06.2025 zugestimmt.
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Das Standesamt hat dem Gericht die Frage vorgelegt, ob die Namensbestimmung wirksam ist. Es habe insofern Zweifel, als § 1617d Abs. 3 BGB nicht vorsehe, dass nur ein Teil eines Doppelnamens zum Geburtsnamen gewählt werden kann
II.
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1. Gemäß § 49 Abs. 2 PStG kann das Standesamt in Zweifelsfällen von sich aus die Entscheidung des Gerichts darüber herbeiführen, ob eine Amtshandlung vorzunehmen ist.
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1.1. Das Gericht legt den Antrag des Standesamts, der auf nach dem Wortlaut auf die Rechtsfrage der Wirksamkeit der Namensbestimmung (und damit nicht auf eine Amtshandlung) gerichtet ist, dahingehend aus, dass die Frage der Entgegennahme der Namensbestimmung als Amtshandlung im Zweifel steht. Bei der Entgegennahme der Bestimmung des Namens nach § 1617d Abs. 3 BGB handelt es sich um eine solche Amtshandlung im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 3 PStG. Der gemäß § 45 Abs. 2 PStG empfangszuständige Standesbeamte kann bereits die Beurkundung der Erklärung zur Namensführung gemäß § 45 Abs. 1 PStG ablehnen, wenn die gesetzlich vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten die angestrebte Rechtfolge nicht zulassen.
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1.2. Die Vorlage des Standesamts bewirkt nach § 49 Abs. 2 Satz 2 PStG, dass die beantragte Amtshandlung als abgelehnt gilt. Zum Gegenstand der Entscheidung ist somit nicht der Zweifel des Standesamts als solcher zu machen, sondern die Frage, ob das Standesamt zu der bei ihm konkret anstehenden Amtshandlung anzuweisen ist oder nicht (OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 25.5.2023 – 20 W 147/21, BeckRS 2023, 42495 Rn. 16). Eine in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren ergehende Anweisung an das Standesamt muss sich im Rahmen dieses, von dem konkreten Verlangen des Antragstellers abgeleiteten Verfahrensgegenstandes halten (BGH Beschl. v. 5.2.2025 – XII ZB 251/23, BeckRS 2025, 5234 Rn. 38).
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2. Die Namensbestimmung ist vom Standesamt entgegenzunehmen. Denn sie ist rechtswirksam.
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Nach § 1617d Abs. 3 Nr. 1 BGB kann das volljährige Kind den nach § 1355 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 oder 2 BGB wieder angenommenen früheren Elternnamen zu seinem neuen Geburtsnamen bestimmen. Allerdings kann es sich auch bei dem wieder angenommenen früheren Namen des Elternteils um einen mehrgliedrigen Namen (Doppel- oder Mehrfachnamen) handeln. In diesem Fall ist nach dem Wortlaut fraglich, ob dem volljährigen Kind die Verkürzungsmöglichkeit des § 1617 Abs. 2 Nr. 1 BGB zur Verfügung steht, denn anders als § 1617d Abs. 1 S. 2 BGB verweist Abs. 2 nicht auf § 1617 Abs. 2 BGB. Ein Grund für diese unterschiedliche Behandlung ist indes nicht ersichtlich; möglicherweise ist dies im Rechtsausschuss schlicht übersehen worden. Eine analoge Anwendung des Verweises in § 1617d Abs. 1 S. 2 BGB auf § 1617 BGB liegt daher nahe (BeckOGK/Kienemund, 1.11.2025, BGB § 1617d Rn. 57; Kienemund NJW 2025, 1153 Rn. 15; Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 11. Aufl., § 1617d BGB (Stand: 15.11.2025), Rn. 42) und ist hier vorzunehmen. Nach § 1617 Abs. 2 Nr. 1 BGB kann bei Doppelnamen auch nur ein einzelner Namen zum Geburtsnamen bestimmt werden. Dies ist hier mit Bestimmung des Geburtsnamens der Mutter „F.“ der Fall. Die gemäß § 1617d Abs,. 3 S. 2 BGB erforderliche Zustimmung der Mutter liegt vor. Die durch den Beteiligten zu 1. vorgenommene Namensbestimmung ist daher wirksam und somit durch das Standesamt entgegenzunehmen.
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Referenzen
- 20 W 147/21 1x (nicht zugeordnet)
- XII ZB 251/23 1x (nicht zugeordnet)