Folgebeurkundungen sind, beginnend mit der Nummer 1, fortlaufend zu nummerieren. Für die Eintragung, Kennzeichnung, Signierung und Speicherung gilt § 16 entsprechend.
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PStV § 17 Folgebeurkundungen
Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZB 405/20
2. Juni 2021
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XII ZB 405/20 | 2. Juni 2021 |