PStV § 17 Folgebeurkundungen

Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

Folgebeurkundungen sind, beginnend mit der Nummer 1, fortlaufend zu nummerieren. Für die Eintragung, Kennzeichnung, Signierung und Speicherung gilt § 16 entsprechend.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von