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PStV § 19 Aufbau und Gestaltung der Registereinträge

Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

Die Registereinträge müssen auf dem Bildschirm so dargestellt werden können, wie es den Mustern der Anlagen 2 bis 5 entspricht; die Darstellung ist dem Beurkundungssachverhalt anzupassen und kann programmgerecht eingerichtet werden, soweit dies im Einzelfall notwendig ist.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Kammergericht (1. Zivilsenat) - 1 W 48/14
30. Oktober 2014
1 W 48/14 30. Oktober 2014
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 11 Wx 15/12
12. August 2013
11 Wx 15/12 12. August 2013