Die Registereinträge müssen auf dem Bildschirm so dargestellt werden können, wie es den Mustern der Anlagen 2 bis 5 entspricht; die Darstellung ist dem Beurkundungssachverhalt anzupassen und kann programmgerecht eingerichtet werden, soweit dies im Einzelfall notwendig ist.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
PStV § 19 Aufbau und Gestaltung der Registereinträge
Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
|
Beschluss vom Kammergericht (1. Zivilsenat) - 1 W 48/14
30. Oktober 2014
|
1 W 48/14 | 30. Oktober 2014 |
|
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 11 Wx 15/12
12. August 2013
|
11 Wx 15/12 | 12. August 2013 |