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PStV § 23 Namensangabe

Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

(1) Bei Personen, die auf Grund Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft einen vom Geburtsnamen abweichenden Familiennamen führen, ist zusätzlich auch der Geburtsname einzutragen.

(2) Bei Personen, die keinen Vor- und Familiennamen oder die neben Vor- und Familiennamen weitere Namensbestandteile führen, ist der sich aus Urkunden ergebende Name mit allen Namensbestandteilen in die Personenstandsregister einzutragen.

(3) Namen und Namensbestandteile nach Absatz 2 sollen in den Personenstandsregistern unter Hinweis auf die jeweilige Art der ausländischen Namensform bezeichnet werden.

(4) Für die Angabe von Namen in familienrechtlichen Beurkundungen gelten die Absätze 1 bis 3 und § 35 entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Würzburg - W 3 S 23.1546
21. Dezember 2023
W 3 S 23.1546 21. Dezember 2023
Beschluss vom Kammergericht (1. Zivilsenat) - 1 W 378/22
3. März 2023
1 W 378/22 3. März 2023
Beschluss vom Amtsgericht Weiden i.d. OPf. . - UR 10/22
23. August 2022
UR 10/22 23. August 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Nürnberg - 11 W 188/22
15. März 2022
11 W 188/22 15. März 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (Senat für Familiensachen) - 10 WF 231/11
11. August 2011
10 WF 231/11 11. August 2011
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (20. Zivilsenat) - 20 W 102/11
3. Mai 2011
20 W 102/11 3. Mai 2011