Die Personenstands- und Sicherungsregister sind vom Standesbeamten nach dem letzten Eintrag eines jeden Kalenderjahres mit einem Vermerk über die Anzahl der Haupteinträge abzuschließen, der mit seiner dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen ist. In dem Abschlussvermerk sind die im Kalenderjahr nach § 47 Absatz 4 des Gesetzes stillgelegten Einträge mit der jeweiligen Eintragsnummer aufzulisten.
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PStV § 21 Abschluss der Personenstandsregister
Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
Referenzen
Zitiert von
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None vom Oberlandesgericht Dresden - 23 W 207/25
2. April 2025
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23 W 207/25 | 2. April 2025 |
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Beschluss vom Oberlandesgericht Nürnberg - 11 W 188/22
15. März 2022
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11 W 188/22 | 15. März 2022 |