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PStV § 21 Abschluss der Personenstandsregister

Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

Die Personenstands- und Sicherungsregister sind vom Standesbeamten nach dem letzten Eintrag eines jeden Kalenderjahres mit einem Vermerk über die Anzahl der Haupteinträge abzuschließen, der mit seiner dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen ist. In dem Abschlussvermerk sind die im Kalenderjahr nach § 47 Absatz 4 des Gesetzes stillgelegten Einträge mit der jeweiligen Eintragsnummer aufzulisten.

Referenzen

Zitiert von

None vom Oberlandesgericht Dresden - 23 W 207/25
2. April 2025
23 W 207/25 2. April 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Nürnberg - 11 W 188/22
15. März 2022
11 W 188/22 15. März 2022