Bei der Übergabe eines Personenstandsregisters, eines Sicherungsregisters und von Sammelakten an ein Archiv ist durch eine Übergabeniederschrift aktenkundig zu machen, welchem Archiv es übergeben worden ist.
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PStV § 25 Übergabe der Register und Sammelakten an Archive
Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
Referenzen
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