Soweit abweichende landesrechtliche Regelungen bestehen, gehen diese vor. Im Übrigen gelten in verfahrensmäßiger Hinsicht (Anmeldung, Prüfung der Voraussetzungen und Beurkundung der Begründung einer Lebenspartnerschaft) die §§ 28 und 29 entsprechend. Die Niederschrift über die Begründung der Lebenspartnerschaft ist mit einem Formular nach dem Muster der Anlage 11 zu fertigen; das Formular ist dem Beurkundungssachverhalt anzupassen und kann programmgerecht eingerichtet werden, soweit dies im Einzelfall notwendig ist.
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PStV § 30 Begründung und Beurkundung der Lebenspartnerschaft
Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
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