Eintragungen im Personenstandsregister und sonstige Beurkundungen dürfen erst vorgenommen werden, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt ermittelt und abschließend geprüft worden ist.
PStV § 5 Prüfungspflicht des Standesbeamten
Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
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Zitiert von
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-3 Wx 87/16
27. Juli 2016
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I-3 Wx 87/16 | 27. Juli 2016 |