Eintragungen im Personenstandsregister und sonstige Beurkundungen dürfen erst vorgenommen werden, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt ermittelt und abschließend geprüft worden ist.
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PStV § 5 Prüfungspflicht des Standesbeamten
Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
Referenzen
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