(1) Das Gericht teilt folgende Sachverhalte und Entscheidungen mit:
- 1.
-
dem Standesamt, das den Geburtseintrag für ein Kind führt: - a)
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Beurkundungen von Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft oder der Mutterschaft und über die familien- oder betreuungsgerichtliche Genehmigung einer Anerkennung, Zustimmung oder des Widerrufs solcher Erklärungen, - b)
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Entscheidungen, durch die das Bestehen oder Nichtbestehen eines Eltern- oder Kindesverhältnisses festgestellt wird, sofern diese eine Eintragung in einem Personenstandsregister erforderlich machen, - c)
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Entscheidungen über die Annahme als Kind oder die Aufhebung eines Annahmeverhältnisses sowie eine dem Familiengericht bekannt gewordene Annahme als Kind im Ausland, - d)
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Entscheidungen, durch die auf Grund des Transsexuellengesetzes - aa)
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die Vornamen einer Person geändert oder solche Entscheidungen aufgehoben werden, - bb)
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festgestellt wird, dass eine Person als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist,
- 2.
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dem Standesamt, das das Eheregister führt: - a)
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Entscheidungen, durch die die Ehe geschieden oder aufgehoben wird, - b)
-
Entscheidungen, durch die das Nichtbestehen der Ehe festgestellt wird, - c)
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Erklärungen und Entscheidungen nach Nummer 1, durch die sich der Name einer Person ändert, deren Geburt nicht in einem Personenstandsregister im Inland beurkundet ist,
- 3.
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dem Standesamt, das das Lebenspartnerschaftsregister führt: - a)
-
Entscheidungen, durch die die Lebenspartnerschaft aufgehoben wird, - b)
-
Erklärungen und Entscheidungen nach Nummer 1, durch die sich der Name einer Person ändert, deren Geburt nicht in einem Personenstandsregister im Inland beurkundet ist,
- 4.
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dem Standesamt I in Berlin: - a)
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Entscheidungen über die Todeserklärung oder die Feststellung der Todeszeit sowie die Anfechtung, Aufhebung oder Änderung solcher Entscheidungen, - b)
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Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 3, wenn der Personenstandsfall, auf den sich die Mitteilung bezieht, nicht in einem Personenstandsregister im Inland beurkundet ist.
(2) Die Namensänderungsbehörde teilt folgende Entscheidungen mit:
- 1.
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dem Standesamt, das das Geburtenregister führt: - a)
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die Änderung oder Feststellung des Familiennamens oder der Vornamen eines Kindes, - b)
-
die Änderung oder Feststellung des Familiennamens der Eltern oder eines Elternteils, wenn sich die namensrechtliche Wirkung auf das Kind erstreckt,
- 2.
-
dem Standesamt, das das Eheregister führt: - a)
-
die Änderung oder Feststellung des Ehenamens der Ehegatten, - b)
-
die Änderung oder Feststellung des Vor- oder Familiennamens eines Ehegatten, dessen Geburt nicht im Inland beurkundet ist,
- 3.
-
dem Standesamt, das das Lebenspartnerschaftsregister führt: - a)
-
die Änderung oder Feststellung des Lebenspartnerschaftsnamens der Lebenspartner, - b)
-
die Änderung oder Feststellung des Vor- oder Familiennamens eines Lebenspartners, dessen Geburt nicht im Inland beurkundet ist.
(3) Die Lebenspartnerschaftsbehörde teilt dem Standesamt, das das Lebenspartnerschaftsregister führt, die für die Beurkundung im Lebenspartnerschaftsregister nach § 17 in Verbindung mit § 15 des Gesetzes erforderlichen Angaben mit.
(4) Das Jugendamt teilt folgende Beurkundungen mit:
- 1.
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dem Standesamt, das den Geburtseintrag für ein Kind führt: - a)
-
Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft oder den Widerruf der Anerkennung und die für die Wirksamkeit etwa erforderlichen Zustimmungserklärungen, - b)
-
Erklärungen über die Anerkennung der Mutterschaft und die für die Wirksamkeit etwa erforderlichen Zustimmungserklärungen,
- 2.
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dem Standesamt I in Berlin, wenn sich die Beurkundung nach Nummer 1 auf ein Kind bezieht, dessen Geburt nicht in einem Personenstandsregister im Inland beurkundet ist.
(5) Der Notar teilt folgende Beurkundungen und Beglaubigungen mit:
- 1.
-
dem Standesamt, das den Geburtseintrag für ein Kind führt: - a)
-
Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft oder den Widerruf der Anerkennung und die für die Wirksamkeit etwa erforderlichen Zustimmungserklärungen, - b)
-
Erklärungen über die Anerkennung der Mutterschaft und die für die Wirksamkeit etwa erforderlichen Zustimmungserklärungen, - c)
-
Erklärungen zum Familiennamen des Kindes und die für die Wirksamkeit etwa erforderlichen Einwilligungserklärungen, - d)
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Erklärungen nach Artikel 47 oder Artikel 48 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, § 1 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes und nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes,
- 2.
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dem Standesamt, das den Eheeintrag der Ehegatten führt, Erklärungen über die Namensführung in der Ehe oder nach Auflösung der Ehe, - 3.
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dem Standesamt, das den Lebenspartnerschaftseintrag der Lebenspartner führt, Erklärungen über die Namensführung in der Lebenspartnerschaft oder nach Auflösung derselben, - 4.
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dem Standesamt I in Berlin, wenn der Personenstandsfall, auf den sich die Mitteilung nach Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 1 Buchstabe b bezieht, nicht in einem Personenstandsregister im Inland beurkundet ist, - 5.
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dem Standesamt am Wohnsitz, letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Erklärenden, wenn der Personenstandsfall, auf den sich die Mitteilung nach Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 2 oder Nummer 3 bezieht, nicht in einem Personenstandsregister im Inland beurkundet ist; hat der Erklärende keinen Wohnsitz, keinen letzten Wohnsitz oder keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist die Mitteilung an das Standesamt I in Berlin zu richten.
(6) Für die Mitteilungen der Konsularbeamten der deutschen Auslandsvertretungen gilt Absatz 5.
(7) Die Mitteilung soll enthalten:
- 1.
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die Registrierungsdaten des Personenstandseintrags, auf den sich die Mitteilung bezieht, - 2.
-
den Familiennamen, den Geburtsnamen und die Vornamen der Personen, auf die sich die Mitteilung bezieht, sowie Tag und Ort des personenstandsrechtlichen Ereignisses, - 3.
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die Bezeichnung des Vorgangs, der Anlass der Mitteilung ist, - 4.
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das Wirksamkeitsdatum der Entscheidung oder Erklärung.
(8) Mitteilungspflichten an die Standesämter auf Grund anderer Rechtsvorschriften und internationaler Vereinbarungen bleiben unberührt.