PStV § 55 Benutzung für wissenschaftliche Zwecke

Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

(1) Ist die Benutzung von Personenstandsregistern für bestimmte wissenschaftliche Forschungsvorhaben beantragt worden, hat das Standesamt Betroffenen auf deren Anfrage Auskunft über das Forschungsvorhaben und Gelegenheit zu geben, schutzwürdige Belange gegen die Benutzung geltend zu machen.

(2) Das Standesamt kann auch von sich aus zur Interessenabwägung Betroffene nach dem Umfang ihrer schutzwürdigen Belange befragen, wenn es dies für erforderlich hält.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (6. Zivilsenat) - 6 W 13/17
2. Mai 2017
6 W 13/17 2. Mai 2017