Den Statistischen Landesämtern werden aus Anlass der Beurkundung einer Geburt, Eheschließung, Begründung der Lebenspartnerschaft und eines Sterbefalls die Daten mitgeteilt, die nach § 2 des Bevölkerungsstatistikgesetzes zu übermitteln sind.
PStV § 61 Mitteilungen für statistische Zwecke
Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
Referenzen
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