PStV § 61 Mitteilungen für statistische Zwecke

Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

Den Statistischen Landesämtern werden aus Anlass der Beurkundung einer Geburt, Eheschließung, Begründung der Lebenspartnerschaft und eines Sterbefalls die Daten mitgeteilt, die nach § 2 des Bevölkerungsstatistikgesetzes zu übermitteln sind.

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