Auf Grund des § 16 Satz 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1985 (BGBl. 1986 I S. 33) verordnet die Bundesregierung:
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Psych-PV Eingangsformel
Verordnung über Maßstäbe und Grundsätze für den Personalbedarf in der stationären Psychiatrie
Referenzen
- § 16 Satz 1 1x (nicht zugeordnet)
- § 19 Abs. 2 1x (nicht zugeordnet)
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.