PTBAKostO § 1 Anwendungsbereich

Kostenverordnung für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt

(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (Bundesanstalt) erhebt für ihre Nutzleistungen Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.

(2) Nutzleistungen im Sinne dieser Verordnung sind Kalibrierungen, Messungen, Prüfungen, Konformitätsbewertungen, Begutachtungen und Beratungen, zu deren Inanspruchnahme der Gebührenschuldner gesetzlich nicht verpflichtet ist.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von