Wird eine Nutzleistung wegen besonderer Dringlichkeit auf Antrag außer der Reihe der laufenden Arbeiten erbracht, so kann ein Zuschlag von höchstens 100 vom Hundert der nach den §§ 3 bis 5 errechneten Gebühr erhoben werden.
PTBAKostO § 6 Beschleunigt erbrachte Nutzleistungen
Kostenverordnung für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
Referenzen
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