Ergibt die Berücksichtigung des wirtschaftlichen Wertes der Nutzleistung für den Antragsteller im Einzelfall, daß die nach den §§ 3 bis 5 errechnete Gebühr unverhältnismäßig hoch ist, so kann sie um einen angemessenen Betrag ermäßigt werden.
PTBAKostO § 7 Ermäßigung der Gebühr
Kostenverordnung für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
Referenzen
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