Als Auslagen sind zu erstatten:
- 1.
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Reisekosten, - 2.
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Aufwendungen für die Beförderung von Prüfmitteln und Prüfobjekten, - 3.
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bei der Prüfung von Gegenständen, die aus dem Ausland zugesandt werden, die aufgewendeten Eingangsabgaben und die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Gebühren, - 4.
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Aufwendungen für Lieferungen und Leistungen Dritter.