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PUAG § 22 Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrecht

Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages

(1) Die Vorschriften der §§ 53 und 53a der Strafprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Zeugen können die Auskunft auf Fragen verweigern, deren Beantwortung ihnen oder Personen, die im Sinne des § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung ihre Angehörigen sind, die Gefahr zuziehen würde, einer Untersuchung nach einem gesetzlich geordneten Verfahren ausgesetzt zu werden.

(3) Über die in den Absätzen 1 und 2 bestimmten Rechte sind Zeugen bei Beginn der ersten Vernehmung zur Sache zu belehren.

(4) Die Tatsachen, auf die einzelne Zeugen die Verweigerung ihres Zeugnisses stützen, sind auf Verlangen glaubhaft zu machen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Unknown court (3. Strafsenat) - StB 44/20
27. Januar 2021
StB 44/20 27. Januar 2021
Beschluss vom Unknown court (3. Strafsenat) - StB 48/20
27. Januar 2021
StB 48/20 27. Januar 2021
Beschluss vom Unknown court (3. Strafsenat) - StB 43/20
27. Januar 2021
StB 43/20 27. Januar 2021
Beschluss vom Bundesgerichtshof (Ermittlungsrichter) - 1 BGs 74/17
7. Februar 2017
1 BGs 74/17 7. Februar 2017
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 2495/98
19. November 2002
7 K 2495/98 19. November 2002
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 2676/98
19. November 2002
7 K 2676/98 19. November 2002
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 2677/98
19. November 2002
7 K 2677/98 19. November 2002