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PUAG § 26 Abschluss der Vernehmung

Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages

(1) Den einzelnen Zeugen ist das Protokoll über ihre Vernehmung zuzustellen.

(2) Der Untersuchungsausschuss stellt durch Beschluss fest, dass die Vernehmung der jeweiligen Zeugen abgeschlossen ist. Die Entscheidung darf erst ergehen, wenn nach Zustellung des Vernehmungsprotokolls zwei Wochen verstrichen sind oder auf die Einhaltung dieser Frist verzichtet worden ist.

(3) Zeugen sind von dem oder der Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses am Ende ihrer Vernehmung darüber zu belehren, unter welchen Voraussetzungen diese gemäß Absatz 2 abgeschlossen ist.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof - 6 StR 227/21
14. Juli 2022
6 StR 227/21 14. Juli 2022
Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 20 L 1557/17
8. Mai 2017
20 L 1557/17 8. Mai 2017
Urteil vom Staatsgerichtshof des Landes Hessen - P.St. 2323
16. November 2011
P.St. 2323 16. November 2011