RAG 20 § 10

Gesetz zur Zwanzigsten Rentenanpassung und zur Verbesserung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung

(1) Die Geldleistungen werden in der Weise angepaßt, daß sie nach einem mit 1,074 vervielfältigten Jahresarbeitsverdienst berechnet werden. Für die nach § 27 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar zu gewährenden Geldleistungen gilt als Jahresarbeitsverdienst der Betrag, der ohne eine Kürzung nach § 9 des Saarländischen Gesetzes Nr. 345 in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1953 (Amtsblatt des Saarlandes S. 520) der Geldleistung zugrunde liegt.

(2) Das Pflegegeld wird in der Weise angepaßt, daß der für Januar 1978 zu zahlende Betrag mit 1,074 zu vervielfältigen ist.

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