RAG 20 § 9

Gesetz zur Zwanzigsten Rentenanpassung und zur Verbesserung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung

(1) In der gesetzlichen Unfallversicherung werden aus Anlaß der Veränderung der durchschnittlichen Bruttolohn- und -gehaltssumme zwischen den Kalenderjahren 1975 und 1976 die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen für Unfälle, die im Jahre 1975 oder früher eingetreten sind, und das Pflegegeld für Bezugszeiten vom 1. Januar 1978 an nach Maßgabe der §§ 10 und 11 dieses Artikels angepaßt.

(2) Absatz 1 gilt nicht,
soweit die Geldleistungen in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung nach einem durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienst berechnet sind,
soweit die Geldleistungen auf Grund des § 13 Abs. 2 des Neunzehnten Rentenanpassungsgesetzes gewährt werden.

(3) Als Geldleistung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch eine Leistung nach § 27 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar, die von einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren ist.

(4) In den Fällen der §§ 565 und 566 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Sechsten Gesetzes über Änderungen in der Unfallversicherung vom 9. März 1942 (RGBl. I S. 107) und in den Fällen des § 573 Abs. 1 und des § 577 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8231-16, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 § 4 des Gesetzes vom 28. Juli 1969 (BGBl. I S. 956), gilt als Unfalljahr das Jahr, für das der Jahresarbeitsverdienst zuletzt festgelegt worden ist.

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