Werden Rechtsdienstleistungen ohne erforderliche Registrierung oder vorübergehende Registrierung erbracht, so kann die zuständige Behörde die Fortsetzung des Betriebs verhindern.
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RDG § 15b Betrieb ohne Registrierung
Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen
Referenzen
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