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RebPflV 1986 § 14 Verfahren für die Nachprüfung durch Anbau

Rebenpflanzgutverordnung

Die Nachprüfung durch Anbau soll in der der Probenahme folgenden Vegetationsperiode durchgeführt werden. Die Proben für die Nachprüfung durch Anbau sind zusammen mit Vergleichsproben anzubauen.

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