Topfreben und Kartonagereben dürfen ungebündelt zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden, sofern dem Erwerber bei der Übergabe schriftlich angegeben werden:
- 1.
-
der Name und die Anschrift des Erzeugers und seine Betriebsnummer, - 2.
-
die Kategorie, die Sortenbezeichnung und die Bezeichnung des Klones, bei Pfropfreben getrennt nach Edelreis und Unterlage;