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RebPflV 1986 § 20 Topfreben und Kartonagereben

Rebenpflanzgutverordnung

Topfreben und Kartonagereben dürfen ungebündelt zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden, sofern dem Erwerber bei der Übergabe schriftlich angegeben werden:

1.
der Name und die Anschrift des Erzeugers und seine Betriebsnummer,
2.
die Kategorie, die Sortenbezeichnung und die Bezeichnung des Klones, bei Pfropfreben getrennt nach Edelreis und Unterlage;
die Vorschriften der §§ 17 und 18 über die Kennzeichnung und des § 19 über die Schließung sind nicht anzuwenden. Wer Topfreben und Kartonagereben nach Satz 1 in den Verkehr bringt, hat das Pflanzgut in nach Sorten oder Klonen sowie nach Stückzahlen je Packung getrennten und entsprechend bezeichneten Partien aufzubewahren.

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