Der Erwerber von Rebenpflanzgut hat, soweit er der Letztverbraucher ist, je Pflanzgutpartie ein amtliches Etikett ein Jahr lang nach dem Empfang der Partie aufzubewahren. Satz 1 gilt nicht in den Fällen der §§ 20 und 21.
RebPflV 1986 § 19a Aufbewahrungspflicht
Rebenpflanzgutverordnung
Referenzen
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