Zertifiziertes Pflanzgut und Standardpflanzgut darf aus vorschriftsmäßig gekennzeichneten und verschlossenen Packungen oder Bündeln bis zu der niedrigsten in Anlage 3 Nr. 1 Spalte 2 jeweils festgesetzten Stückzahl ungekennzeichnet und ohne verschlossene Verpackung an Letztverbraucher abgegeben werden, sofern dem Erwerber auf Verlangen bei der Übergabe schriftlich angegeben werden:
- 1.
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die Pflanzgutart (§ 2 Nr. 1), - 2.
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die Kategorie, - 3.
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die Sortenbezeichnung, - 4.
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die Bezeichnung des Klones, - 5.
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die Anerkennungsnummer oder die Betriebsnummer des Erzeugers.