RebPflV 1986 Anlage 3 (zu § 11 Abs. 1, § 16, § 21 Abs. 1)

Rebenpflanzgutverordnung

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 1442)

1 Inhalt der Packungen oder Bündel Art des Pflanzgutes Stückzahl Höchstmenge 1 2 3 1.1 Pfropfreben 25, 50, 100 oder ein Vielfaches von 100 500 1.2 Wurzelreben 50, 100 oder ein Vielfaches von 100 500 1.3 Edelreiser     – bei mindestens 5 verwendbaren Augen 100 oder 200 200 – bei einem verwendbaren Auge 500 oder ein Vielfaches davon 5.000 1.4 veredelungsfähige Unterlagsreben 100 oder ein Vielfaches davon 1.000 1.5 Blindholz 100 oder ein Vielfaches davon 500 2 Besondere Bedingungen 2.1 Kleine Mengen
Erforderlichenfalls kann die Stückzahl des in den Packungen und Bündeln der in Spalte 1 der Tabelle nach Nummer 1 genannten Pflanzgutarten enthaltenen Pflanzgutes die in Spalte 2 der genannten Tabelle aufgeführten Mindestmengen unterschreiten.
2.2 Topfreben und Kartonagereben
Die in der Tabelle nach Nummer 1 aufgeführten Stückzahlen und Höchstmengen finden keine Anwendung.

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