(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 1442)
1
Inhalt der Packungen oder Bündel
Art des Pflanzgutes
Stückzahl
Höchstmenge
1
2
3
1.1 Pfropfreben
25, 50, 100 oder ein Vielfaches von 100
500
1.2 Wurzelreben
50, 100 oder ein Vielfaches von 100
500
1.3 Edelreiser
– bei mindestens 5 verwendbaren Augen
100 oder 200
200
– bei einem verwendbaren Auge
500 oder ein Vielfaches davon
5.000
1.4 veredelungsfähige Unterlagsreben
100 oder ein Vielfaches davon
1.000
1.5 Blindholz
100 oder ein Vielfaches davon
500
2
Besondere Bedingungen
2.1
Kleine Mengen
Erforderlichenfalls kann die Stückzahl des in den Packungen und Bündeln der in Spalte 1 der Tabelle nach Nummer 1 genannten Pflanzgutarten enthaltenen Pflanzgutes die in Spalte 2 der genannten Tabelle aufgeführten Mindestmengen unterschreiten.
2.2
Topfreben und Kartonagereben
Die in der Tabelle nach Nummer 1 aufgeführten Stückzahlen und Höchstmengen finden keine Anwendung.