Die pensionsfondstechnischen Rückstellungen im Sinne dieser Verordnung entsprechen den versicherungstechnischen Rückstellungen im Sinne des Vierten Titels des Zweiten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs.
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RechPensV § 12 Pensionsfondstechnische Rückstellungen
Verordnung über die Rechnungslegung von Pensionsfonds
Referenzen
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