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RechPensV § 12 Pensionsfondstechnische Rückstellungen

Verordnung über die Rechnungslegung von Pensionsfonds

Die pensionsfondstechnischen Rückstellungen im Sinne dieser Verordnung entsprechen den versicherungstechnischen Rückstellungen im Sinne des Vierten Titels des Zweiten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs.

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