Zu dem Posten "Sonstige pensionsfondstechnische Rückstellungen" gehört insbesondere die Rückstellung für drohende Verluste; erreicht sie einen größeren Umfang, so ist sie in der Bilanz oder im Anhang getrennt auszuweisen.
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RechPensV § 16 Sonstige pensionsfondstechnische Rückstellungen
Verordnung über die Rechnungslegung von Pensionsfonds
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