RechPensV § 19 Abrechnungsverbindlichkeiten aus dem Rückversicherungsgeschäft

Verordnung über die Rechnungslegung von Pensionsfonds

Im Posten "Abrechnungsverbindlichkeiten aus dem Rückversicherungsgeschäft" sind die sich aus den laufenden Abrechnungen mit den Rückversicherern und den Rückversicherungsmaklern ergebenden Schuldsalden aus dem in Rückversicherung gegebenen Pensionsfondsgeschäft auszuweisen. Im Übrigen gilt § 9 Satz 2.

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