Im Posten "Abrechnungsverbindlichkeiten aus dem Rückversicherungsgeschäft" sind die sich aus den laufenden Abrechnungen mit den Rückversicherern und den Rückversicherungsmaklern ergebenden Schuldsalden aus dem in Rückversicherung gegebenen Pensionsfondsgeschäft auszuweisen. Im Übrigen gilt § 9 Satz 2.
RechPensV § 19 Abrechnungsverbindlichkeiten aus dem Rückversicherungsgeschäft
Verordnung über die Rechnungslegung von Pensionsfonds
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