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RechPensV § 20 Verbindlichkeiten gegenüber Lebensversicherungsunternehmen

Verordnung über die Rechnungslegung von Pensionsfonds

Im Posten "Verbindlichkeiten gegenüber Lebensversicherungsunternehmen" sind die sich aus den abgeschlossenen Verträgen zur Deckung von Verpflichtungen gegenüber den Versorgungsberechtigten ergebenden Verbindlichkeiten auszuweisen.

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