Im Posten "Verbindlichkeiten gegenüber Lebensversicherungsunternehmen" sind die sich aus den abgeschlossenen Verträgen zur Deckung von Verpflichtungen gegenüber den Versorgungsberechtigten ergebenden Verbindlichkeiten auszuweisen.
RechPensV § 20 Verbindlichkeiten gegenüber Lebensversicherungsunternehmen
Verordnung über die Rechnungslegung von Pensionsfonds
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.