Diese Verordnung ist auf Versicherungsunternehmen und Niederlassungen anzuwenden, für die nach § 341 Abs. 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs der Zweite Unterabschnitt des Vierten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs anzuwenden ist.
Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.
RechVersV § 1 Anwendungsbereich
Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.