Versicherungsunternehmen haben an Stelle des § 266 des Handelsgesetzbuchs über die Gliederung der Bilanz das anliegende Formblatt 1 und an Stelle des § 275 des Handelsgesetzbuchs über die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung,
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soweit es sich um Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen handelt, das anliegende Formblatt 2, - 2.
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soweit es sich um Lebensversicherungsunternehmen, Pensions- und Sterbekassen und Krankenversicherungsunternehmen handelt, das anliegende Formblatt 3, - 3.
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soweit es sich um Lebensversicherungsunternehmen handelt, die auch das selbst abgeschlossene Unfallversicherungsgeschäft betreiben, an Stelle von Formblatt 3 das anliegende Formblatt 4, - 4.
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soweit es sich um Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen handelt, die auch das selbst abgeschlossene Krankenversicherungsgeschäft nach Art der Lebensversicherung betreiben, an Stelle von Formblatt 2 das anliegende Formblatt 4, wenn dieses Geschäft einen größeren Umfang hat,