RechVersV § 12 Andere Kapitalanlagen

Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen

Im Posten "Andere Kapitalanlagen" sind auch die Ausgleichsforderungen aus der Währungsreform von 1948 auszuweisen. Die "Anderen Kapitalanlagen" sind im Anhang zu erläutern, wenn sie einen größeren Umfang haben.

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