RechVersV § 20 Abgegrenzte Zinsen und Mieten

Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen

Als "Abgegrenzte Zinsen und Mieten" sind die Zins- und Mieterträge auszuweisen, die auf die Zeit bis zum Abschlußstichtag entfallen, aber noch nicht fällig sind.

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