Der Posten "Andere Vermögensgegenstände" ist im Anhang zu erläutern, wenn er einen größeren Umfang hat.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
Sie sehen eine veraltete Version des Gesetzestextes. Klicken Sie hier um die aktuelle Version anzuzeigen.
RechVersV § 19 Andere Vermögensgegenstände
Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.