RechVersV § 22 Nachrangige Verbindlichkeiten

Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen

Im Posten "Nachrangige Verbindlichkeiten" sind Verbindlichkeiten auszuweisen, die im Falle der Liquidation oder der Insolvenz erst nach den Forderungen der anderen Gläubiger erfüllt werden dürfen.

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