RechZahlV § 1 Anwendungsbereich

Verordnung über die Rechnungslegung der Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute

Diese Verordnung ist gemäß § 340 Absatz 5 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs auf Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute (Institute im Sinn des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes) anzuwenden.

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