Institute im Sinn des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes haben abweichend von § 266 des Handelsgesetzbuchs über die Gliederung der Bilanz das Formblatt 1 (Anlage 1) und abweichend von § 275 des Handelsgesetzbuchs über die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung das Formblatt 2 (Staffelform – Anlage 2) zu verwenden.
RechZahlV § 2 Formblätter
Verordnung über die Rechnungslegung der Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute
Referenzen
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