RechZahlV § 16 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten – Posten 1

Verordnung über die Rechnungslegung der Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute

Als Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten sind alle Arten von Verbindlichkeiten gegenüber in- und ausländischen Kreditinstituten auszuweisen.

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