Als Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten sind alle Arten von Verbindlichkeiten gegenüber in- und ausländischen Kreditinstituten auszuweisen.
RechZahlV § 16 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten – Posten 1
Verordnung über die Rechnungslegung der Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute
Referenzen
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