RechZahlV § 18 Rückstellungen – Posten 6

Verordnung über die Rechnungslegung der Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute

Wird im Posten 6 c „andere Rückstellungen“ eine Rückstellung für einen drohenden Verlust aus einer unter dem Strich vermerkten Eventualverbindlichkeit oder einem Kreditrisiko gebildet, so ist der Posten unter dem Strich um den zurückgestellten Betrag zu kürzen.

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