Als Provisionsaufwendungen sind Provisionen und ähnliche Aufwendungen aus Dienstleistungsgeschäften auszuweisen.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
RechZahlV § 24 Provisionsaufwendungen – Posten 6
Verordnung über die Rechnungslegung der Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.