Auf den Konzernabschluss sind, soweit seine Eigenart keine Abweichung bedingt, die §§ 1 bis 30 entsprechend anzuwenden.
RechZahlV § 31 Konzernrechnungslegung
Verordnung über die Rechnungslegung der Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute
Referenzen
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