RechZahlV § 6 Restlaufzeit

Verordnung über die Rechnungslegung der Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute

Für die Gliederung nach Restlaufzeiten sind bei ungekündigten Kündigungsgeldern die Kündigungsfristen und gegebenenfalls die Kündigungssperrfristen maßgebend. Bei Forderungen sind vorzeitige Kündigungsmöglichkeiten nicht zu berücksichtigen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von