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RechZahlV § 6 Restlaufzeit

Verordnung über die Rechnungslegung der Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute

Für die Gliederung nach Restlaufzeiten sind bei ungekündigten Kündigungsgeldern die Kündigungsfristen und gegebenenfalls die Kündigungssperrfristen maßgebend. Bei Forderungen sind vorzeitige Kündigungsmöglichkeiten nicht zu berücksichtigen.

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