Für die Gliederung nach Restlaufzeiten sind bei ungekündigten Kündigungsgeldern die Kündigungsfristen und gegebenenfalls die Kündigungssperrfristen maßgebend. Bei Forderungen sind vorzeitige Kündigungsmöglichkeiten nicht zu berücksichtigen.
RechZahlV § 6 Restlaufzeit
Verordnung über die Rechnungslegung der Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute
Referenzen
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