(1) Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge.
(2) Die Stellen, die diese Aufgabe wahrnehmen, werden durch Landesrecht bestimmt.
(1) Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge.
(2) Die Stellen, die diese Aufgabe wahrnehmen, werden durch Landesrecht bestimmt.
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Urteil vom Verwaltungsgericht Hamburg (17. Kammer) - 17 K 2383/19
28. Januar 2020
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17 K 2383/19 | 28. Januar 2020 |
Beschluss vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) - 3 StR 620/17
31. Juli 2018
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3 StR 620/17 | 31. Juli 2018 |