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RennwLottGABest § 1 Erlaubnisempfänger

Verordnung zur Durchführung des Rennwett- und Lotteriegesetzes

Die Erlaubnis zum Abschluss und zur Vermittlung von Rennwetten darf nur Betreibern von Totalisatoren und Buchmachern erteilt werden.

Referenzen

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