Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.

RennwLottGABest § 33

Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz

Wird Befreiung von der Steuer beansprucht, so ist mit der Anmeldung der Nachweis zu führen, daß der Erlös des Unternehmens zu ausschließlich mildtätigen Zwecken verwendet werden wird. Über die Frage, ob ein ausschließlich mildtätiger Zweck vorliegt, wird im ordentlichen Rechtsmittelverfahren entschieden.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von