Wird Befreiung von der Steuer beansprucht, so ist mit der Anmeldung der Nachweis zu führen, daß der Erlös des Unternehmens zu ausschließlich mildtätigen Zwecken verwendet werden wird. Über die Frage, ob ein ausschließlich mildtätiger Zweck vorliegt, wird im ordentlichen Rechtsmittelverfahren entschieden.
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RennwLottGABest § 33
Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz
Referenzen
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