Die Lose sind in einer solchen Form und Beschaffenheit herzustellen, daß sie sich zur Abstempelung eignen. Die Oberfinanzdirektionen sind befugt, in besonderen Fällen auch andere Lose zuzulassen.
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RennwLottGABest § 41
Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz
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