RheinSchPersV § 3.07 Gültigkeit des Schifferdienstbuches

Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein

1.
Die Gültigkeit des Schifferdienstbuches ruht auch ohne Anordnung, wenn die Tauglichkeit nicht innerhalb von drei Monaten nach den Erneuerungsfristen in § 3.04 Buchstabe b erneut nachgewiesen wird, bis zur Erneuerung des Nachweises der Tauglichkeit.
2.
Hat eine zuständige Behörde Zweifel an der Tauglichkeit des Inhabers eines Schifferdienstbuches nach § 3.05 Nr. 1 Buchstabe b),
a)
unterrichtet sie davon die ausstellende Behörde, die die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nach Anlage B2 oder eines von der ZKR als gleichwertig anerkannten ärztlichen Zeugnisses über den gegenwärtigen Zustand der Tauglichkeit des Inhabers verlangen kann; die Kosten dafür trägt der Inhaber nur dann selbst, wenn sich die Zweifel als begründet erweisen;
b)
kann sie die Gültigkeit des Schifferdienstbuches für eine Dauer aussetzen, die das Datum der von der ausstellenden Behörde auf der Grundlage des neuen ärztlichen Zeugnisses getroffenen Entscheidung nicht überschreiten darf; in diesem Fall unterrichtet sie die ZKR und die ausstellende Behörde von ihrer Entscheidung.
3.
Ist erwiesen, dass der Inhaber untauglich im Sinne der Nummern 1 und 2 ist, trägt die ausstellende Behörde auf Seite 2 und auf Seite 7 des Schifferdienstbuches den Vermerk „UNTAUGLICH“ ein und beglaubigt ihn.

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