- 1.
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Die Bescheinigung hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren. - 2.
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Auf Antrag des Inhabers wird die gültige Bescheinigung nach dem Muster der Anlage E1 von der zuständigen Behörde um fünf Jahre ab Antragstellung verlängert, wenn der Inhaber - a)
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folgende Fahrzeit auf einem Fahrzeug, das Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzt, nachweisen kann: - –
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für die zurückliegenden fünf Jahre mindestens 180 Tage oder - –
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für das zurückliegende Jahr mindestens 90 Tage
- b)
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an einem Auffrischungslehrgang mit Prüfung teilnimmt. Für die Inhalte des Auffrischungslehrgangs und der Prüfung gilt § 4a.03 entsprechend, wobei der Lehrgangs- und Prüfungsumfang reduziert wird.