RheinSchPersV § 5.01 Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen

Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein

1.
Auf jedem Fahrgastschiff muss sich Sicherheitspersonal in ausreichender Zahl befinden, solange sich Fahrgäste an Bord aufhalten.
2.
Die Mitglieder des Sicherheitspersonals können zur Besatzung oder zum Bordpersonal gehören.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von